Liebe Patientinnen und Patienten,

ab dem 15.01.2025 kommt die elektronischen Patientenakte für alle (ePA für alle). Die Krankenkassen legen ab diesem Termin für Sie (sofern Sie gesetzlich versichert sind) eine ePA an, es sei denn, Sie widersprechen innerhalb einer Frist von sechs Wochen. Auch einer bereits bereitgestellten ePA können Sie jederzeit widersprechen (s.u.). 

Vom 15.01. - 12.02.2025 finden Testläufe in bestimmten Regionen Deutschlands statt - aber wir sind davon nicht betroffen. Voraussichtlich ab dem 12.02.2025 startet dann der (verpflichtende) Einsatz der ePA auch in unserer Hausarztpraxis. Ab da haben wir als Praxis nach Einlesen Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für 90 Tage Zugriff auf Ihre ePA. Eine PIN-Eingabe ist nicht erforderlich. Wir sind verpflichtet Ihre ePA mit Ihren Behandlungsdaten zu befüllen - aber ausschließlich mit neuen, durch uns selbst erhobenen Befunden und sofern Sie dieser Übertragung nicht explizit widersprechen (s.u.). Wünschen Sie die Überführung älterer Befunde in Ihre ePA, so können Sie damit Ihre Krankenkasse beauftragen. Verpflichtend müssen wir die durch uns erhobenen diagnostischen Befunde aus Labor, Ultraschall, (Belastungs-) EKG und Spirometrie, sowie die durch uns verfassten eArztbriefe (z.B. Brief vor ambulanter Operation an den Chirurgen/Narkosearzt) in die ePA einstellen. Automatisch werden alle als eRezept verordneten Medikamente in eine Medikationsliste in der ePA übernommen. In naher Zukunft werden wir den aktuellen Medikationsplan einpflegen. Einfache Notizen, die beispielsweise in einem persönlichen Arzt-Patienten-Gespräch dokumentiert werden, werden nicht in die ePA übertragen. 

Bei sensiblen Informationen, von denen Sie nicht möchten, dass sie in Ihrer ePA vermerkt werden, können Sie einer Übertragung  in die ePA widersprechen (ohne der gesamten ePA zu widersprechen). Sprechen Sie uns während des Gesprächs oder der Untersuchung bitte direkt darauf an und widersprechen der Einstellung in die ePA. Ein schriftlicher Widerspruch ist dabei nicht erforderlich. 

Die ePA ist eine patientengeführte Akte, d.h. Sie selbst werden Zugriff auf Ihre ePA haben und können Ihre Akte selbst verwalten (Befunde löschen, verbergen, hinzufügen; Ärzte mit besonderen Rechten ausstatten oder Ärzte von der Akte ausschließen). Als Zugang stellt Ihnen Ihre Krankenkasse eine digitale Anwendung für Ihr Smartphone (App) bereit. Zusätzlich ist ein Browser-Zugang geplant, der aber voraussichtlich nur über rudimentäre Funktionen verfügen wird. Für sämtliche Fragen zur App und zum persönlichen Zugang zur ePA wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. 

Bei allgemeinen Fragen zur elektronischen Patientenakte (ePA) wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Diese hat die gesetzliche Verpflichtung Sie über die ePA zu informieren. Wir können leider aus Kapazitätsgründen keine allgemeinen Fragen zur ePA in der Praxis beantworten. Auch wenn Sie für eine Widerspruchslösung (Opt-out) votieren, dann kann Ihnen dabei ausschließlich Ihre Krankenkasse helfen. Eine persönliche Bemerkung sei an dieser Stelle jedoch gestattet: Die Digitalisierung in der Medizin halte ich aus Effizienzgründen für dringend geboten. Mit der "Kommunikation im Medizinwesen (KIM)" konnte in den letzten zwei Jahren die Grundlage für die elektronische Krankmeldung (eAU) und das elektronische Rezept (eRezept) geschaffen werden. Vor ihrer Einführung gab es viel Kritik, die nach kurzer Eingewöhnungszeit aufgrund des klaren Benefits weitgehend verstummt ist. Auch die ePA hat das Potenzial für einen individuellen Mehrwert, weil Sie Ihre Befunde gebündelt und in digitaler Form vorfinden und uns und allen weiteren behandelnden Kollegen einfach zur Verfügung stellen können. Doch wo viel Potenzial vorhanden ist, kann dieses auch korrumpiert werden. Ich kann nicht in die Zukunft sehen, aber aktuell sehe ich in der ePA ein sinnvolles Werkzeug, dessen positiver Nutzen die bislang mir bekannten Datenschutzbedenken übertrifft.

Sollten Sie sich für einen Widerspruch entscheiden, können Sie sich mit diesem Anliegen ab 2025 an Ihre Krankenkassen wenden. Sie können unterschiedliche Widersprüche einlegen (gegen die Bereitstellung der ePA insgesamt, gegen das Einstellen von Daten der Krankenkassen (§ 350 SGB V), gegen einen bestimmten Anwendungsfall (z. B. Medikationsprozess), gegen die Bereitstellung von Daten für Forschungszwecke, gegen den Zugriff einer Arztpraxis generell auf die ePA).

Wenn Sie mit den technischen Möglichkeiten weniger bewandt sind oder über kein eigenes Mobiltelefon verfügen, können Sie einer Person, der Sie besonders vertrauen (z.B. Ihr Partner oder Ihr Kind), für den Zugriff auf Ihre ePA berechtigen. 

Sind Sie privat krankenversichert und wollen auch eine ePA, dann wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Technisch möglich ist das über einen "Online Check-in", der allerdings bisher von wenigen privaten Krankenversicherungen angeboten wird (Voraussetzung: digitale Gesundheits-ID). Mit dieser Möglichkeit könnten Sie dann zukünftig auch eRezepte verwenden.


Für weitere Informationen: gematik